AGB

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH

1.1 Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Presse Dienst Süd GmbH (im folgenden: Presse Dienst Süd) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Presse Dienst Süd abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Presse Dienst Süd stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die AGB von Presse Dienst Süd gelten auch dann, wenn Presse Dienst Süd in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
1.2 Im kaufmännischen Verkehr gelten die AGB auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.3 Die Mitarbeiter von Presse Dienst Süd sind zu mündlichen Nebenabreden nicht befugt, auch nicht zu Zusicherungen, soweit damit der Gegenstand des abgeschlossenen Vertrages erweitert wird.

2. VERTRAGSSCHLUSS

2.1 Angebote von Presse Dienst Süd erfolgen freibleibend und stellen die Aufforderung an den Kunden dar, Presse Dienst Süd einen Auftrag zu erteilen.
2.2 Der Auftrag des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das Presse Dienst Süd binnen vier Wochen durch schriftliche Auftragsbestätigung oder die tatsächliche Erbringung der Leistung annehmen kann.
2.3 Art, Umfang und Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen von Presse Dienst Süd.
2.4 Fristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zu laufen, frühestens jedoch mit der Klärung aller Auftragsbedingungen und technischen Einzelheiten sowie der Beibringung evtl. erforderlicher Ausgangsmaterialien, Unterlagen und/oder Genehmigungen durch den Kunden.
2.5 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden unterbrechen Leistungsfristen und setzen ihren Lauf von Beginn an neu in Gang.

3. FILM-, VIDEO- UND TONTECHNISCHE LEISTUNGEN
3.1 Presse Dienst Süd ist berechtigt, alle zur Bearbeitung der Aufträge erforderlichen Markierungen, Bezeichnungen, Randausschnitte, Nachbesserungen, wie Blankierungen, Mattierungen, Lochungen u.ä. an den Negativen und Positiven anzubringen bzw. durchzuführen und vorhandene, für die Bearbeitungszwecke hinderliche Markierungen, Bezeichnungen, Beschriftungen usw. gegen Berechnung zu entfernen.
3.2 Alle von Presse Dienst Süd hergestellten Titelvorlagen, Titelnegative, Fotoplatten und sonstigen Signalträger sowie für die Kopierung notwendigen Unterlagen (z.B. Schalt- und Filterbänder, Schnittlisten, Disketten, Datenträger etc.) bleiben im Eigentum von Presse Dienst Süd, unabhängig von der Vergütung der Leistungen von Presse Dienst Süd. Eine Verpflichtung von Presse Dienst Süd zur Aufbewahrung dieses Materials über die Bearbeitungszeit hinaus besteht nicht. Für Nachbestellungen bewahrt Presse Dienst Süd das Material allerdings ohne Übernahme einer Haftung zwei Jahre auf, länger nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.3 Bei Farbkopien/Tonaufzeichnungen ist die Beurteilung der Farben/Töne subjektiv sehr unterschiedlich. Soweit keine Anweisungen des Kunden vorliegen, erfolgt die Abstimmung der Farben/Töne (Klangfarben) bei der Ausführung des Auftrags nach dem Ermessen von Presse Dienst Süd. Für material- oder prozess- bzw. systembedingte Farb- bzw. Tonschwankungen gelten die handelsüblichen Toleranzen. Auf Ziffer 11.1 wird ausdrücklich hingewiesen.
3.4 Grundsätzlich werden alle Leistungen von Presse Dienst Süd schichtweise berechnet. Eine Schicht entspricht zehn Produktionsstunden einer zusammenhängenden Arbeitszeit. Soweit laut Preisliste die Berechnung von Geräten stundenweise erfolgt, wird auch das hierfür benötigte Personal stundenweise berechnet. Jede angebrochene Stunde zählt als volle Stunde.

4. MATERIALAUFBEWAHRUNG

4.1 Die Aufbewahrung an Presse Dienst Süd übergebener Film- oder sonstiger Materialien erfolgt für die Dauer des Erstbearbeitungsauftrages unentgeltlich. Eine über die Bearbeitungszeit hinausgehende Aufbewahrung ist nicht Teil der Leistungsverpflichtung von Presse Dienst Süd.
4.2 Die sich an die Erstbearbeitung anschließende oder sonstige Aufbewahrung von Material erfolgt in dem Filmlager von Presse Dienst Süd, das nicht zur Archivlagerung eingerichtet ist. Eine getrennte Aufbewahrung von Originalnegativen und Zweitmaterialien erfolgt nicht.
4.3 Presse Dienst Süd übernimmt zur Aufbewahrung übergebenes Material grundsätzlich ohne Nachprüfung und in dem Zustand, in dem es zur Aufbewahrung übergeben wurde. Es ist Sache des Kunden, für einen ausreichenden Versicherungsschutz der von Presse Dienst Süd aufbewahrten Materialien zu sorgen. Die Annahme und Rückgabe des zur Aufbewahrung übergebenen Materials erfolgt innerhalb der Geschäftszeit. Die Abholung von Material hat der Kunde mindestens 24 Stunden vorher anzukündigen, damit das Material bereitgestellt werden kann.
4.4 Presse Dienst Süd ist berechtigt, das Material gegebenenfalls auch im Namen des Kunden bei Dritten aufbewahren zu lassen.
4.5 Die Aufbewahrungsgebühren werden nach der jeweils gültigen Preisliste von Presse Dienst Süd berechnet. Für nicht von Presse Dienst Süd bearbeitetes Material entstehen die Aufbewahrungsgebühren vom Tage der Anlieferung an und sind jeweils für drei Monate im Voraus zu entrichten, wobei jeder angefangenen Monat voll rechnet.
4.6 In den Aufbewahrungsgebühren der Preislisten von Presse Dienst Süd ist keine Vergütung für Sonderarbeiten, wie z.B. Inventurarbeiten, Erstellen von Inventurlisten, Heraussuchen von Einzelteilen, Sortierarbeiten usw. enthalten. Diese Arbeiten werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.7 Presse Dienst Süd ist berechtigt, das Material nach vorheriger Ankündigung innerhalb angemessener Frist an die Presse Dienst Süd zuletzt bekannt gewordene Anschrift des Bestellers zu senden.
4.8 Falls die Ankündigung postalisch unzustellbar sein sollte, ist Presse Dienst Süd befugt, nach Ablauf eines Monats das Material nach eigener Wahl auf Rechnung und Gefahr des Kunden anderweitig zu hinterlegen, öffentlich zu versteigern, als Altmaterial zu verkaufen, zu vernichten oder einschließlich der gemäß Ziffer 13.10 sicherungshalber übertragenen Nutzungsrechte freihändig zu verwerten.

5. VERMIETUNG, GEBRAUCHSÜBERLASSUNGEN

5.1 Der Kunde hat sich sofort bei Übernahme der Mietsache am Auslieferungsort von deren Vollständigkeit und äußerer Beschaffenheit zu überzeugen. Beschädigungen oder andere Beeinträchtigungen sind Presse Dienst Süd unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für Transportschäden. Spätere Beanstandungen bezüglich etwaiger Fehlmengen oder offensichtlicher Mängel werden nicht anerkannt.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, die ihm überlassenen Sachen pfleglich zu behandeln und sach- und ordnungsgemäß zu versichern. Das Recht zur Untervermietung oder anderweitigen Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
5.3 Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel behält sich Presse Dienst Süd vor, soweit es keine anderslautende schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gibt. Eine Transportversicherung schließt Presse Dienst Süd nur auf schriftliche Anforderung und nur auf Kosten des Kunden ab.
5.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Firma bzw. Personen übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager von Presse Dienst Süd verlassen hat.
5.5 Am Ende der Mietzeit hat der Kunde die Sache(n) frei Haus an Presse Dienst Süd zurückzusenden. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch für den Fall, dass Presse Dienst Süd für ihn den Transport übernimmt. Der Kunde ist verpflichtet, Presse Dienst Süd bei Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung des Mietgegenstandes, beispielsweise durch Diebstahl, umfassend und unverzüglich über den Sachverhalt zu informieren.
5.6 Art, Dauer und Umfang der Überlassung von Geräten, Gegenständen und Einrichtungen ergeben sich grundsätzlich aus dem Individualvertrag, der Auftragsbestätigung und/oder Lieferscheinen bzw. Leistungsbelegen von Presse Dienst Süd. Diese Dokumente sind in Verbindung mit der jeweils gültigen Preisliste unabhängig von den vom Kunden beanspruchten Nutzungszeiten stets Berechnungsgrundlage.
5.7 Vermietete Räume sind mit Ende der Nutzungsdauer in dem gleichen Zustand zurückzugeben, wie sie bei Beginn der Vermietung an den Kunden übergeben worden sind. Während der Dauer von Abbau- oder Aufräumungsarbeiten wird die volle Tagesmiete berechnet. Der Kunde trägt die Kosten von Abbau- und Aufräumungsarbeiten sowie für etwaige Müll- und Schuttbeseitigungen.
5.8 Die Mindestmietdauer beträgt einen Tag. Für Tage innerhalb des gebuchten Mietzeitraums, an denen Studios und Nebenräume vom Kunden nicht genutzt werden (Standtage), wird bis zu zwei Tagen lediglich die Raummiete berechnet.
5.9 Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarten Termine für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten einzuhalten. Ein Anspruch auf weitere Überlassung der Räumlichkeiten bei Terminüberschreitungen sowie an Wochenenden und Feiertagen besteht nicht.
5.10 Wird ein Auftrag innerhalb von 24 Stunden vor Beginn der vereinbarten Mietzeit storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50 % der gesamten Mietgebühren zu zahlen. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass Presse Dienst Süd durch die Stornierung ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
5.11 Der Kunde trägt die Verkehrssicherungspflichten für (ein) ihm überlassene(s) Grundstück/Grundstücke und/oder (einen) ihm überlassene(n) Raum/Räume. Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils gültigen VBG-, VDE-, VDI- und DIN-Vorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten und einzuhalten. Feuerwehrleute, Sanitätspersonal und Ordnungskräfte sind – soweit behördlich vorgeschrieben – vom Kunden zu stellen oder werden von Presse Dienst Süd nach Aufwand berechnet.
5.12 Presse Dienst Süd übernimmt keine Haftung für Gegenstände irgendwelcher Art, die der Benutzer in die gemieteten Räume eingebracht hat und gewährt hierfür auch keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nicht für solche Gegenstände, die von der Presse Dienst Süd vom Kunden gemietet wurden.
5.13 Soweit Betriebsstörungen oder sonstige betrieblich bedingte Unterbrechungen, die nicht vom Kunden, seinen Vertreter oder Hilfspersonen zu vertreten oder verursacht sind, die Erbringung der vereinbarten Leistungen länger als vier Stunden hintereinander unmöglich machen, entfällt für die darüber hinausgehende Dauer der Störung der Entgeltanspruch von Presse Dienst Süd bis zur Behebung der Störung. Der Kunde kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Störungsgrund nicht alsbald behoben werden kann und der Kunde durch die Leistungsstörung in seinen wirtschaftlichen Interessen wesentlich beeinträchtigt ist.

6. PFLICHTEN DES KUNDEN

6.1 Der Kunde steht dafür ein, dass er gesetzlich und/oder vertraglich berechtigt ist, die erteilten Aufträge und alle damit zusammenhängenden Verfügungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Er versichert, dass der Auftragserteilung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich auf das ausdrückliche Verlangen von Presse Dienst Süd, eine Erklärung abzugeben, dass er keiner Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des zu bearbeitenden Materials unterliegt und gegebenenfalls die Einwilligung des Berechtigten beizubringen. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA, GVL etc.) wahrgenommenen Rechte.
6.3 Presse Dienst Süd ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen und/oder vertraglichen Vorschriften den Verwertungsgesellschaften von diesen geforderte Meldungen zu machen. Der Kunde stellt Presse Dienst Süd von etwaigen Ansprüchen der Verwertungsgesellschaften ausdrücklich frei.
6.4 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen ist Presse Dienst Süd berechtigt, den Kunden (Einlagerer – bei mehreren jeden einzelnen Miteinlagerer) als ziehungsberechtigt und als zur Vergabe von Unterlizenzen legitimiert anzusehen.
6.5 Der Kunde ist verpflichtet,
• für vollen Versicherungsschutz der Presse Dienst Süd übergegebenen bzw. für ihn verwahrten Gegenstände zu sorgen,
• ein zur Ersetzung des Ausgangsmaterials geeignetes Sicherheits-Zweitmaterial oder Muster zur Verfügung zu halten,
• Presse Dienst Süd unverzüglich jeweils Änderungen der Anschrift, der Firma und der Rechteinhaber mitzuteilen,
• Presse Dienst Süd ohne vorherige schriftliche Ankündigung kein Nitromaterial zu liefern,
• eventuelle dritte Rechteinhaber von diesen AGB zu unterrichten und für deren schriftliches Einverständnis Sorge zu tragen,
• die Leistungen fristgerecht abzunehmen sowie
• auf Anfragen und Erklärungen von Presse Dienst Süd innerhalb angemessener Frist zu antworten.

7. PREISE

7.1 Die Preise von Presse Dienst Süd verstehen sich in Euro zuzüglich der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Liefergeschäften gelten sie ab Werk. Verpackungs-, Verladungs- und Frachtkosten werden gesondert berechnet.
7.2 Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Erbringung der Leistung eine Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit auf Seiten von Presse Dienst Süd die Kostenfaktoren für die Erbringung der Leistung (insbesondere infolge von Tarifabschlüssen und Materialpreisanhebungen), ist Presse Dienst Süd berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Preise gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
7.3 Verauslagte Kosten für Leistungen Dritter berechnet Presse Dienst Süd gegenüber dem Kunden mit einem Verwaltungskostenzuschlag von 20%. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass Presse Dienst Süd durch die Einschaltung des Dritten ein geringerer Aufwand entstanden ist.

8. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNGSVERBOT

8.1 Die Rechnungen von Presse Dienst Süd werden ohne Abzug je nach Vereinbarung bei Abholung oder aber mit Lieferung des Vertragsgegenstandes zur Zahlung fällig.
8.2 Ab Verzugseintritt ist Presse Dienst Süd berechtigt, für Mahnschreiben eine Gebühr von € 15,00 vom Kunden zu verlangen. Dem Kunden bleibt unbenommen, Presse Dienst Süd nachzuweisen, dass Presse Dienst Süd durch das Mahnschreiben ein geringerer Aufwand entstanden ist.
8.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.4 Wenn nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder Presse Dienst Süd Umstände bekannt werden, durch die der Anspruch auf die Vergütung gefährdet wird, ist Presse Dienst Süd berechtigt, die Erfüllung eigener Leistungsverpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern, bis der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag erfüllt oder für sie Sicherheit geleistet hat.
8.5 Presse Dienst Süd kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung von Presse Dienst Süd nach seiner Wahl seine Leistungsverpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann Presse Dienst Süd vom Vertrag zurücktreten.

9. LIEFERUNG BZW. LEISTUNG

9.1 Etwaige Lieferfristen- bzw. Leistungszeiten ergeben sich aus der Auftragsbestätigung von Presse Dienst Süd.
9.2 Presse Dienst Süd behält sich Vorab- und Teillieferungen vor.
9.3 Ereignisse höherer Gewalt berechtigen Presse Dienst Süd, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
9.4 Wird Presse Dienst Süd die Lieferung bzw. Leistung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, wird Presse Dienst Süd von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei.
9.5 Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche Presse Dienst Süd nicht zu vertreten hat und durch die Presse Dienst Süd die Lieferung bzw. Leistung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel und von Presse Dienst Süd nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Wird Presse Dienst Süd von der Liefer- bzw. Leistungspflicht frei, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.6 Wird eine Lieferung bzw. Leistung nach Verstreichen der vorgesehenen Lieferfrist bzw. Leistungszeit auf Wunsch des Kunden verzögert, berechnet Presse Dienst Süd dem Kunden ab diesem Zeitpunkt etwaig anfallende Lagerkosten, bei Lagerung im Werk von Presse Dienst Süd 0,5 % des Gesamtrechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung. Dem Kunden bleibt unbenommen, den Nachweis zu führen, dass Presse Dienst Süd infolge der Lagerung ein geringerer oder kein Kostenaufwand entstanden ist.

10. GEFAHRÜBERGANG

10.1 Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald der Vertragsgegenstand abgesendet bzw. an die den Transport ausführende Person übergeben wird. Dies gilt auch beim Transport durch Presse Dienst Süd bzw. ihre Erfüllungsgehilfen.
10.2 Bei Abholung geht die Gefahr mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand bzw. die Abholung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr am Tage der Versand- bzw. Abholbereitschaft auf den Kunden über.
10.3 Im Falle von Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über.

11. RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN

11.1 Werden auf den Apparaturen von Presse Dienst Süd Bild- und/oder Tonaufnahmen überspielt oder verarbeitet, die ursprünglich nicht auf Apparaturen von Presse Dienst Süd aufgenommen worden sind, übernimmt Presse Dienst Süd lediglich die Verpflichtung, die Umspielung fachmännisch durchzuführen. Sind Abmischungen von Mehrkanalaufzeichnungen oder Hauptmischungen von Fernseh- oder Kinofilmen durch das Personal von Presse Dienst Süd vorzunehmen, ohne dass der Kunde oder ein von ihm benannter verantwortlicher Mitarbeiter (insbesondere Regisseur) anwesend ist, übernimmt Presse Dienst Süd nur die Verpflichtung, diese Arbeiten technisch einwandfrei durchzuführen.
11.2 Im Übrigen haben Unternehmer zur Feststellung etwaiger Mängel den Vertragsgegenstand unverzüglich nach der Lieferung bzw. die Werkleistung unverzüglich nach der Herstellung zu untersuchen und, wenn sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, diesen Presse Dienst Süd binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, anderenfalls bei Werkleistungen die Abnahme zu erklären.
11.3 Nicht offensichtliche Mängel haben Unternehmer binnen 2 Wochen ab deren Auftreten, spätestens aber binnen einem Jahr ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung anzuzeigen.
11.4 Verbraucher haben offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware bzw. der Werkleistung festgestellt wurde, nicht offensichtliche Mängel spätestens binnen zwei Jahren ab der Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. der Abnahme der Werkleistung schriftlich anzuzeigen.
11.5 Versäumt der Kunde die in Ziffer 11.2 bzw. 11.4 genannten Ausschlussfristen zur Anzeige offensichtlicher Mängel, gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt bzw. die Werkleistung als abgenommen.
11.6 Erweist sich der Vertragsgegenstand bzw. die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache verlangen. Im Falle einer Werkleistung steht das Wahlrecht Presse Dienst Süd zu.
11.7 Presse Dienst Süd kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Kunde einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil der Vergütung bezahlt. Presse Dienst Süd kann die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
11.8 Erbringt Presse Dienst Süd die Nacherfüllung bei Werkleistungen nicht binnen einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist, ist der Kunde zur Selbstvornahme berechtigt.
11.9 Schlägt eine Nachbesserung durch Presse Dienst Süd zweimal fehl, verweigert Presse Dienst Süd beide Arten der Nacherfüllung oder erbringt Presse Dienst Süd die Nacherfüllung nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, so hat der Kunde bei Lieferungen wie auch Werkleistungen das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.
11.10 Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes bzw. Abnahme der Werkleistung.
11.11 Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung des Vertragsgegenstandes oder eigenmächtige Veränderungen am Vertragsgegenstand bzw. der Werkleistung durch den Kunden verursacht wurden.

12. HAFTUNG

12.1 Presse Dienst Süd haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
12.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet Presse Dienst Süd – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden und begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
12.3 Soweit die Wiederherstellung von an Presse Dienst Süd zur Bearbeitung übergebenem Material nicht aufgrund von Negativen, Kopien oder sonstigem Ausgangsmaterial des Kunden möglich ist, ist unter dem vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden der Ersatz des Materialwerts des Trägermaterials gleicher Art und Länge zu verstehen.
12.4 Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit – außer
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) – ausgeschlossen.
12.5 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen AGB vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
12.6 Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß Ziffern 12.2, 12.3, 12.4 und 12.5 gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.7 Soweit die Haftung von Presse Dienst Süd ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Presse Dienst Süd.

13. EIGENTUMSVORBEHALT, SICHERUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE

13.1 An Verbraucher gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Verbraucher Eigentum von Presse Dienst Süd.
13.2 Bei Lieferungen an Unternehmer behält sich Presse Dienst Süd bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die Presse Dienst Süd aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer zustehen, die folgenden Sicherheiten vor, die nach Wahl von Presse Dienst Süd anteilig freigegeben werden, sobald ihr realisierbarer Wert die Forderung gegenüber dem Unternehmer nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. Bei laufender Rechnung dienen die Sicherheiten zur Sicherung der Saldenforderung.
13.3 Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Presse Dienst Süd. Veräußert der Unternehmer den Vertragsgegenstand vor dessen vollständiger Bezahlung weiter, tritt er bis zum Ausgleich aller offenen Forderungen seine Forderung gegen den Dritten an Presse Dienst Süd ab. Presse Dienst Süd nimmt diese Abtretung an. Der Unternehmer ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die vorstehende Befugnis zur Weiterveräußerung und Forderungseinziehung gilt nur im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und nicht bei Bestehen eines Abtretungsverbots zwischen dem Unternehmer und dem Dritten.
13.4 Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Veräußerungen im Sale-and-Lease-Back-Verfahren und andere Verfügungen durch den Unternehmer sind, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, unzulässig.
13.5 Verarbeitet der Unternehmer den Vertragsgegenstand weiter, erwirbt Presse Dienst Süd unmittelbar das Eigentum an der hergestellten Sache. Im Falle der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von Sachen mehrerer Vorbehaltseigentümer erwirbt Presse Dienst Süd das Eigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Werts seines Anteils zum Gesamtwert der hergestellten Sache.
13.6 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu warten. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden, Beschädigung, Diebstahl und Zerstörung ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Presse Dienst Süd ab. Presse Dienst Süd nimmt diese Abtretung an. Presse Dienst Süd ist zudem berechtigt, die Vorlage von Nachweisen über das Bestehen des Versicherungsschutzes zu verlangen.
13.7 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Presse Dienst Süd unverzüglich schriftlich Nachricht zu geben, damit Presse Dienst Süd Drittwiderspruchsklage erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Presse Dienst Süd die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Kunde für den Presse Dienst Süd entstandenen Ausfall.
13.8 Im Falle des Verzugs ist Presse Dienst Süd berechtigt, alle Sicherungsrechte offen zu legen und die sich aus ihnen ergebenden Ansprüche und Rechte durchzusetzen. Der Kunde ist in diesem Falle verpflichtet, Presse Dienst Süd unverzüglich sämtliche Urkunden, insbesondere Verträge und Lieferscheine auszuhändigen, die über die durchzusetzende Forderung bzw. das durchzusetzende Recht vorhanden sind; zur Geltendmachung der Forderung oder des Rechts notwendige Auskünfte hat der Unternehmer unverzüglich zu erteilen.
13.9 Der Kunde übereignet Presse Dienst Süd sicherungshalber alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung in den Besitz von Presse Dienst Süd gelangten Gegenstände, insbesondere Filmnegative, MAZ-Bänder, sonstiges Filmausgangsmaterial, Photoplatten usw., einschließlich etwaiger Anwartschaften.
13.10 Mit der Auftragserteilung überträgt der Kunde Presse Dienst Süd die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen Filmwerken und Laufbildern, auf die sich der Auftrag bezieht. Diese Rechte erstrecken sich auf alle bekannten Nutzungsarten. Soweit Rechte Dritter bestehen oder entstehen, tritt der Kunde hiermit Presse Dienst Süd ergänzend seine etwaigen Erwerbsrechte zur ausschließlichen Nutzung ab. Unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs ist der Kunde von Presse Dienst Süd zur Nutzung ermächtigt. Der Kunde tritt Presse Dienst Süd hiermit alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen ab, die ihm aus der Überlassung der Nutzungsrechte gegenüber Dritten zustehen. Ebenso tritt der Kunde Presse Dienst Süd hiermit seine Ansprüche auf Versicherungsleistungen bezüglich dieser Filme ab. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Presse Dienst Süd nimmt alle vorstehenden Abtretungen an.

14. REFERENZ

Presse Dienst Süd behält sich das Recht vor, die für den Kunden erbrachten Dienstleistungen als Referenz aufzuführen, insbesondere auf den eigenen Webseite (www.traveldisc.de, www.pressedienst.com) oder in Werbeunterlagen.

15. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind München, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. München ist auch dann Gerichtsstand, wenn der Kunde bei Vertragsschluss keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.

16. SCHRIFTFORMKLAUSEL, SALVATORISCHE KLAUSEL

16.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
16.2 Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Ebenso ist zu verfahren, wenn diese AGB Lücken aufweisen sollten.